Rechtsvorstellungen in den Weltanschauungen – Zwei, die Konservativen

Nachdem wir uns im letzten Teil dieser Serie mit den Linken beschäftigt haben, wenden wir uns nun den Konservativen zu. Von allen Weltanschauungen haben die Konservativen das positivste Verhältnis zum Staat. Das zentrale Motiv des Konservativismus ist es, die Strukturen zu bewahren, die als notwendig für die Gesellschaft angesehen werden. Da der Staat naheliegender Weise als solche Struktur aufgefasst wird, ist für es für den Konservativen ein Zweck an sich, die Autorität des Staates aufrechtzuerhalten (zumindest unter normalen Voraussetzungen dazu später mehr). Sie halten es also für notwendig, das Gesetzte exekutiert werden, weil es Gesetzt sind, unabhängig von den durch Rechtsverletzung oder -durchsetzung betroffenen Rechtsgütern. Damit ist der Rechtspositivismus dem Konservativismus inhärent. Lässt man einen Spielraum für zivilen Ungehorsam oder einen taktischen Verzicht auf die Rechtsdurchsetzung  zu, so entfernt man sich von der konservativen Position.

Der Rechtspositivismus recht jedoch nicht aus, um zu bestimmen welche Gesetze von Konservativen gewünscht werden. Die konservative Position geht soweit, dem Staat auch eine Führungsrolle zuzugestehen, in dem Sinne das er die weitern Strukturen stützt, die für den Erhalt der Gesellschaft als notwendig erachtet werden. Er soll zu Gunsten solcher Strukturen erzieherisch auf die Bevölkerung einwirken. Siehe dazu etwa ein Zitat aus einen Lesebrief der heutigen FAZ von Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler: „Wer, wenn nicht der Staat, sollte denn Werte definieren und vorgeben, die den ethischen Minimalkonsens einer pluralistischen und fragmentierten Gesellschaft enthalten? Und wie soll eine Gesellschaft funktionieren, wenn sie nicht durch einen solchen Grundkonsens zusammengehalten wird?“

Interessant an der konservativen Position ist, dass sie recht einfach mit der Völkerrechtlichen Praxis in Einklang zu bringen ist, was dem Anspruch der Konservativen Realpolitik zu betreiben entspricht. Der konservativen Vorstellung zu Folge ist es die durch Erziehung erworbene Kultur, die das Funktionieren der Gesellschaft ermöglicht. Der Staat kann die Aufgabe, diese Kultur aufrecht zu erhalten, nur dann nachkommen, wenn die Gesetzgebung mit der Kultur übereinstimmt. Offenbar wird es für ausreichend gehalten, wenn die Kultur, der an der Gesetzgebung beteiligten Personen, der der regierten Bevölkerung entspricht. Wird die Gesetzgebung von Ausländern beeinflusst, spricht man von Fremdherrschaft. (Nationalisten steigern dieses Verständnis, indem sie auch kulturelle Beeinflussung als Fremdherrschaft wahrnehmen.)

Auch das Konzept des Sezessionsverbots lässt sich aus konservativen Vorstellungen erklären: Der Versuch einer Sezession ist ein Angriff, der die Existenz des Staates gefährdet und der daher zu unterbinden ist, damit der Staat seiner Kultur erhaltenden Funktion weiterhin nachkommen kann.

Ein drittes Konzept lässt sich erklären, nämlich die Ansicht zwischen Individuen, die verschiedenen Kulturen angehören, gäbe es kein Recht, das sich nicht aus den Verträgen der entsprechenden Staaten speist. (Das läuft in der Praxis auf das Territorialprinzip hinaus.) Denn wenn die Regeln des Zusammenlebens durch die Kultur vermittelt werden, gibt es keine Regeln für das Aufeinandertreffen von Angehörigen verschiedener Kulturen.

Eine Kritik des konservativen Rechtsverständnisses ergibt sich aus dem nächsten Teil dieser Serie.

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