Es ist kein Geheimnis, dass die mit dem Internet großgewordene Generation ein anderes Rechtsverständnis gegenüber dem Geistigen Eigentum zeigt, als die älteren. File-Sharing und andere Methoden, um Inhalte auszutauschen erfreuen sich großer Beliebtheit und machen dabei auch vor den Grenzen des Gesetzgebers keinen Halt. Dabei scheinen die Beteiligten noch nicht einmal ein allzu großes Unrechtsbewusstsein entwickelten. Unter Konservativeren Zeitgenossen wird diese Entwicklung mit Sorge betrachtet. Ihnen gilt die Erosion des Respekts vor dem geistigen Eigentum als Niedergang des Respekts vor dem Eigentum allgemein. Doch ist das tatsächlich so oder sind geistiges und physisches Eigentum nicht vielmehr völlig unterschiedliche Dinge?
Ein oft gebrauchtes Argument für eine solche Verbindung ist, dass das Recht auf Eigentum der Leistung entspringt, die ein Einzelner erbracht hat. Ebenso, wie der Bauer ein Anspruch auf die Saat erhält, weil er für sie den Boden bestellt hat, habe ein Dichter ein Anrecht auf das Gedicht, das er erdachte. Es handelt sich also um ein Gerechtigkeitsargument. An diesem Argument ist einiges auszusetzen.
So entspricht es kaum mehr der Lebenswirklichkeit der meisten Menschen, die in der Regel keinen Landwirtschaftlichen Betrieb führen. (Relevant ist diese Betrachtung tatsächlich nur im Primärsektor) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger erhält einen Anspruch auf seinen Lohn, weil er mit seinen Arbeitgeber bzw. Kunden einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Die Quelle des Eigentums sind hier also freiwillige Vereinbarungen. Aber welche freiwillige Vereinbarung habe ich mit einem Erfinder getroffen, dass er das Recht erhält mich an dem Nachbau seiner Erfindung zu hindern?
Ob eine Handlung als Leistung zählt muss sich daran zeigen, dass andere bereit sind für diese Leistung eine Gegenleistung zu erbringen oder ob der Handelnde selbst ein Nutzen daraus ziehen kann. Bestehen diese Voraussetzungen nicht, kann der Handelnde auch nicht erwarten für sein Handeln eine Abgeltung zu erhalten. Übertragen auf unseren Fall bedeutet das, dass das Gerechtigkeitsargument nicht greift, da dem Schöpfer eines Werks im Vornherein klar sein muss, was er als Gegenleistung für sein Schaffen erhalten kann und seine Leistung mit Erhalt des Vereinbarten Lohns abgegolten ist. Um die Gerechtigkeit einzuhalten ist es also unerheblich, ob geistiges Eigentum besteht oder nicht. Natürlich lässt sich an der Stelle einwenden, ob es in der Summe mehr Nutzen schafft, wenn man Geistiges Eigentum definiert, nur ist das kein Gerechtigkeitsargument mehr. Mit dem Nutzargument werde ich in einem späteren Artikel auseinandersetzten.
Das Gerechtigkeitsargument geht von der Annahme aus, dass der Eigentumsbegriff so geschaffen wurde, dass Leistungen in den gesellschaftlichen Interaktionen angemessen berücksichtigt werden. Wir haben jedoch gesehen, dass der Ursprung des Eigentums nicht die Leistung ist, die jemand erbringt, sondern vielmehr der Eigentumsbegriff bestimmt, was als Leistung gelten kann. (Genauer: der Eigentumsbegriff stellt den Rahmen für die Integrationen, die bestimmen was Leistung ist.)Es stellt sich also die Frage, wodurch das Eigentum begründet wird.
Weiter oben polemisierte ich gegen das Geistige Eigentum mit der Frage: „welche freiwillige Vereinbarung habe ich mit einem Erfinder getroffen, dass er das Recht erhält mich an dem Nachbau seiner Erfindung zu hindern?“ Kommunisten verschärfen, diese Argumentation noch indem sie fragen: „welche freiwillige Vereinbarung habe ich mit einem Eigentümer getroffen, dass er das Recht erhält mich an der Nutzung der Gegenstände die ihn gehören zu hindern?“ Wenn geistiges und physisches Eigentum tatsächlich den gleichen Ursprung hätten, müsste man das Prinzip, das hinter der jeweiligen Frage steht, auf die gleiche Weise behandeln.
Versuchen wir die Prinzipien mit Hilfe eines verallgemeinerter kategorischen Imperatives zu beurteilen: Ist es denkbar, dass das den Fragen zugrunde liegende Prinzip allgemeine Geltung haben? Das hinter der ersten Frage stehende Prinzip ist, dass das Recht eine Erfindung zu nutzen nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung eingeschränkt werden kann. Dies ist sicherlich der Fall, eine Idee anzuwenden beansprucht keine Ressourcen, die an anderer Stelle fehlen würden. Anderes das Prinzip hinter der zweiten Frage: Die Nutzung physischer Gegenstände darf nur aufgrund von freiwilligen Vereinbarung eingeschränkt werden. Dieses Prinzip kann unmöglich allgemein gelten, da es rein logisch nicht denkbar ist, dass zwei Personen gleichzeitig die physische Kontrolle über den gleichen Gegenstand ausüben. Ebenfalls ist es unmöglich gleichzeitig den gleichen Gegenstand zur Nutzung bereitzuhalten ohne eine Vereinbarung über mögliche Konfliktfälle zu treffen.
Wenn man nun fordert, dass der Umgang miteinander durch allgemeine Prinzipien geregelt sein soll, muss zu diesen Prinzipien eine Norm über physisches Eigentum gehören. Ähnliches lässt sich über geistiges Eigentum nicht sagen. Damit ist klar, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des physischen Eigentums Normen nachbilden, die sich auch durch freiwillige Interaktionen herausbilden würden, während die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums eine reine juristische Fiktion darstellen. Aus diesen Gründen ist es meines Erachtens absurd zu erwarten, dass ein „Raubmordkopierer“ plündernd durch die Lande ziehen wird. Die Achtung des Eigentums wird durch die Missachtung des geistigen Eigentums nicht tangiert, da es sich um grundsätzlich unterschiedliche Dinge handelt.
Schlagwörter: Eigentum, geistiges Eigentum, Rechtsphilosophie
Oktober 26, 2011 um 6:18 pm
„Die Quelle des Eigentums sind hier also freiwillige Vereinbarungen.“
1. Nein. Du hast nur gezeigt, dass die Eigentumsübertragung über freiwillige Vereinbarung erfolgt ist. Dennoch kann man problemlos argumentieren, die Tatsache, dass es überhaupt Eigentum gibt erfolgt ausschließlich über die Wertschöpfung im Prämieren Sektor.
Z. B. Der Bauer verkauft die Erträge seines Feldes – die ihn wegen seiner Wertschöpfung gehören – an den Typ A weiter (freiwillige Vereinbarung), der wiederum fährt die Erträge in die nächste Stadt und verkauft sie der B (wieder freiwillige Übertragung). Die B hat eine Fabrik (oder sowas) und verarbeitet die Erträge weiter und verkauft sie dann an einen Zwischenhändler, der sie dann an die Kunden weitergibt. Aber alle diese Leute haben dann nur deshalb Zugriff auf die Erträge des Feldes, weil der Bauer sich entschlossen hat, sie dem A zu verkaufen. Will B jetzt mehr Maschinen für ihre Fabrik kaufen, dann nimmt sie vielleicht bei Z einen Kredit auf, den sie über das Geld aus den Verkauf der Erträge abbezahlt. Der hatte sein Geld vielleicht daher, weil einer seiner Vorgänger (kann schon sehr lange her sein) mal ein guter Bauer oder Jäger war, bevor er ins Kreditgeschäft einstieg. Die Arbeiter von b1 und b2 von B haben Anspruch auf Entlohnung, weil ihre Arbeit in Bs‘ Produkte eingeflossen ist. Der Zwischenhändler engagiert den Lieferer A vielleicht auch dafür, die verarbeiteten Erträge von B zu ihm zu liefern und weil er dafür Arbeit leistet, hat er auch Anspruch auf Vergütung.
Man kann das also insofern alles prima „lockianisch“ erklären.
2. Um einen Erfinder in unser Einfaches Modell mit einzubeziehen:
Nehmen wir an, der Typ C, der generell wenig arbeitet und dafür gern viel grübelt, hat jetzt eine geniale Idee wie er die Fabrik von B einfacher und schneller machen könnte. Da er es aber mit dem Arbeiten in der Fabrik nicht so hat, möchte C dafür belohnt werden, der B zu helfen. Damit C B in sein Geheimnis einweid, schließt er mir ihr also folgenden Kontrakt: C muss B seine neuen Fabrikationsmethoden, die sich nachweislich die Produktion einfacher und schneller machen, vollständig und korrekt erklären. Dafür muss B versprechen, ihrerseits dieses Geheimnis zu wahren und sorge dafür zu tragen, dass weder b1 noch b2 das Geheimnis der Fabrikation weitergibt. Und sie muss ihn eine Rente von x jeden Monat die nächsten 15 Jahre ausschütten. B willigt notgedrungen ein, weil C sonst in Aussicht stellt, der Konkurrenz das Geheimnis anzuvertrauen. (Außerdem ist es ja in Bs ureigensten Interesse, der Konkurrenz voraus zu sein und ihr nichts weiterzusagen.)
Leider ist die Rente C irgendwann nicht mehr genug und er Verkauft es auch an D, den ärgsten Konkurrenten von B, zu gleichen Bedingungen weiter.
Wir sehen also, sowohl B als auch D sind per Kontrakt mit C daran gebunden, seine Produktionsverfahren nicht einfach öffentlich zu machen. Wieso soll E, der sein Land an den Bauern Verkauft hat und jetzt auch eine Fabrik aufmachen will, plötzlich das Recht haben, das Produktionsverfahren von B oder D zu übernehmen? Natürlich würde er direkt damit keine Vertragsverletzung begehen, aber sehr wohl B oder D gegenüber C.
(Exkurs: Wieso hat C das Recht an seinem neuen Verfahren? Nun, grundsätzlich stellt sich die Frage nicht, denn es scheint schon irgendwie klar, dass jemand, der im alleinigen Besitz einer Idee ist eine Art „exklusives Verfügungsrecht“ über sie hat. Die Tatsache, dass jemand anderes unabhängig und nach ihn auf die selbe Idee hätten kommen können ist dabei nebensächlich. Es hätte auch unabhängig vom Bauer jemand das Feld bestellen können und die Erträge an A verkaufen können.
C hat, um auf sein neues Verfahren zu kommen, zweifellos viel grübeln müssen, so dass durchaus seine „Arbeitskraft“ in die Idee eingeflossen ist. Als Hinweis darauf kann man auch sehen, dass C offenbar „Opportunitätskosten“ angefallen sind, denn hätte er weniger über die Fabrik nachgedacht und mehr dort gearbeitet, hätte er vielleicht den selben Lohn bekommen wir b1 oder b2. Im Realen Leben wird da wohl eher ein Studium oder ähnliches dazwischenstehen.
Ich gestehe aber zu, das ist in der Tat der archimedische Punkt dieser Argumentation, mit ihr steht und fällt alles.)
Der Fall bei z. B. Musik ist natürlich etwas komplexer, lässt sich im Prinzip aber genauso erklären. (Ich hoffe, durch die langatmigen Ausführungen wurden alle etwaigen Unklarheiten beseitigt.)
„Ob eine Handlung als Leistung zählt muss sich daran zeigen, dass andere bereit sind für diese Leistung eine Gegenleistung zu erbringen oder ob der Handelnde selbst ein Nutzen daraus ziehen kann.“
Das ist ein sehr fundamentale Kritik an der Arbeitswerttheorie. Sie ist zwar grundsätzlich richtig, aber hat einen Hacken: Man wird in der Regel kostendeckend Arbeiten wollen. Es mag sein, dass B (aus dem Beispiel) immer noch einen minimalen Nutzen für ihre Waren hat, wenn sie sie für 2€ verkauft. Aber die anfallenden Reparaturkosten, die Zinslast und/oder die Löhne von b1 und b2 würden sie dann in den Ruin treiben.
Genau die Überlegung gilt dann aber auch für z. B. b1. Er könnte, statt in Bs Fabrik zu sein auch woanders arbeite oder gar frei haben. Wieso sollte er trotzdem arbeiten, wenn nicht, um seine Kosten zu decken?
Die Kosten für die Arbeitskraft von A, b1 und b2, wieder A, den Zwischenhändler, indirekt Z und C fließen also zusätzlich zu der des Bauern wieder in den Preis der verarbeiteten Erträge ein. Genauso wie die Kosten für Bs Maschinen (die auch jemand gebaut hat) und die Lagerkosten (basieren auf menschlicher Arbeitskraft) des Typen, der das alles an die Kunden verkauft.
Klar, wenn das Produkt nicht genug Gewinn abwirft, um diesen ganzen Leute zu finanzieren, wird es bald vom Markt verschwinden (oder der Zwischenhändler A wird irgendwie entfernt oder sowas…), aber die Minimalforderung der Arbeitswerttheorie scheint stimmig. Zumindest von Anbieterseite aus, determiniert es den niedrigsten Preis.